Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: 1. April 2019
I Angebot und Vertragsabschluss
Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt unser Angebot als verbindlich. Telefonische oder mündliche Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
II Umfang der Lieferpflicht
Maße und Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Bruttogewichte werden annähernd nach bestem Wissen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben.
III Preise
Alle in Angeboten und Preislisten genannten Preise können ohne vorherige Bekanntgabe geändert werden. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Für Lieferungen und Rechnungsstellung innerhalb Deutschlands gilt: Die Preise gelten ausschließlich Verpackung und Transport, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe gesondert in Rechnung gestellt wird.
IV Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu bezahlen.
Die Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten.
Werden Zahlungen gestundet oder später als 30 Tage geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß gesetzlicher Regelungen oder einem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz, der dem vereinbarten Basiszinssatz wirtschaftlich am nächsten kommt, berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
Die Zurückhaltung der Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
V Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden – im eigenen Werk oder beim Unterlieferer –, verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das Gleiche tritt ein, wenn behördliche und sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderlichen Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderlichen Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig bei uns eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
Teillieferungen sind zulässig.
Wir bemühen uns, bestätigte Liefertermine einzuhalten, können jedoch keine Ansprüche akzeptieren, die aus einer Nichtlieferung oder verspäteten Lieferung hergeleitet werden können.
VI Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
Versicherung gegen Transportschäden wird von uns nicht vorgenommen, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart.
VII Material
Vom Besteller beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist uns frei Haus anzuliefern. Die Eingangsbestätigung erfolgt ohne Prüfung und Anerkennung der Richtigkeit oder der Qualität der als geliefert bezeichneten Mengen. Bei großen Mengen sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
Vom Besteller uns zur Bearbeitung beigestelltes Material behandeln wir mit größter Sorgfalt, können aber im Schadensfall kein Bruchrisiko übernehmen.
Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung.
VIII Schutzrechte
Für die Prüfung des Rechts des Nachbaus aller uns gelieferten Zeichnungen und Muster ist der Besteller allein verantwortlich.
IX Sonderanfertigungen
Annullierung von Aufträgen über Sonderanfertigung ist nicht möglich.
Mehr- oder Minderlieferungen von 10% gelten als vereinbart.
X Gewährleistung, Schadenersatz
Mit Beschreibungen der Ware, Erläuterungen über deren Funktionen sowie Hinweisen in Bedienungsanleitungen ist eine besondere Gewähr oder eine Zusicherung von Eigenschaften nicht verbunden.
Wir gewähren auf von uns gelieferte Produkte eine Garantiezeit von 12 Monaten ab Auslieferung. Defekte durch unsachgemäße Handhabung sind ebenso von der Garantie ausgenommen wie Verschleiß. Gewährleistung für mangelhafte Ware erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung dreimal fehl, bleibt dem Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Kaufes oder Herabsetzung des Kaufpreises vorbehalten.
Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Für Mängel – auch verborgener Art –, die uns gegenüber nicht binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich gerügt werden, leisten wir keine Gewähr. Dieses gilt auch, sofern eine andere als die vereinbarte Ware oder eine andere als die vereinbarte Menge von Waren geliefert worden ist.
Zur Vornahme uns notwendig erscheinender Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzgeräten hat der Käufer die uns erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren.
Wir haften ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird.
XI Recht des Lieferers auf Rücktritt
Wird uns nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet oder sich die Vermögenslage des Bestellers nach Abschluss des Kaufvertrages verschlechtert, so können wir Sicherheiten für die Gegenleistung verlangen oder unter Verrechnung der von uns in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag gemachten Aufwendungen und Anzahlungen vom Vertrag zurücktreten. Ferner behalten wir uns das Recht vor, Schadenersatz wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu fordern.
XII Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zur Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
Bei einem etwaigen Weiterverkauf unserer Lieferung geht die Kaufpreisforderung gegen den Dritten an uns über.
Im Falle der Bearbeitung oder Vermengung unserer Lieferung erwerben wir an der neuen Sache entsprechend dem Wert der verarbeiteten Ware das Miteigentum.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Liefergegenstand gegen Feuer-, Wasser- und Bruchschaden zu versichern.
XIII Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – maßgebend.
XIV Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Königs Wusterhausen.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechselklagen, ist Königs Wusterhausen Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.